AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen im Geschäft mit dem Besteller. Andere Bedingungen sind für uns nur bindend, wenn wir Sie schriftlich anerkannt haben. In der Lieferung durch uns liegt keine Zustimmung. Mündliche Erklärungen unserer Vertreter oder Angestellten bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten als angenommen, wenn unsererseits nicht 8 Tage nach Eingang der Bestellung widersprochen wird.

3. Preise

Unsere Preise verstehen sich ab Lager ohne Umsatzsteuer, Fracht, Versandverpackung, Versicherung usw. .

4. Verpackung

Die Art der Verpackung erfolgt nach unserer sachgemäßen Bestimmung. Die Versandverpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Sie wird nur zurückgenommen, wenn wir Ihre Rücksendung verlangen, wofür wir uns die Berechtigung eines Pfandgeldes vorbehalten.

5. Versand

Der Versand erfolgt stets für Rechnung des Bestellers. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir Transportmittel und Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewährt wird. Sonderwünsche des Bestellers (z.B. beschleunigte Versandart, Spezialverpackung, Beauftragung eines bestimmten Spediteurs) werden gegen Berechnung etwaiger Mehrkosten soweit möglich berücksichtigt. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn wir die Ware dem Transporteur übergeben. Befüllte und einsatzbereite Motorgeräte werden nicht versandt. Diese können jedoch jederzeit bestellt und in unserem Ladengeschäft abgeholt werden.

6. Lieferungen

Lieferfristen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Sollte die Lieferung innerhalb einer schriftlich vereinbarten Frist nicht erfolgen und eine angemessene Nachfrist von uns nicht eingehalten worden sein, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind – soweit nicht gesetzlich zwingend gehaftet wird – ausgeschlossen. Ist die Einhaltung der Lieferzeit infolge von uns nicht beherrschbarer Umstände, wie z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Energiemangel oder Arbeitskampfmaßnahmen bei uns oder unseren Zulieferanten, nicht möglich, so verlängert sich die Lieferzeit ohne weiteres um die Dauer dieser Umstände. Sollten die hindernden Umstände länger als 4 Wochen andauern, ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt.

7. Beanstandungen und Mängelrügen

Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel oder wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind uns unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Empfang, schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als genehmigt. Bei rechtzeitiger Mitteilung richten sich die Ansprüche des Bestellers nach Ziffer 8 und 9. Warenrücksendungen werden nur mit vorher erteilter Rücksendebestätigung entgegengenommen.

8. Gewährleistung

Wir leisten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und für die Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Bestellten Gegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Beanstandung. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf in jedem Fall unserer schriftlichen Erklärung und Bestätigung. Fehlt dem gelieferten Gegenstand eine zugesicherte Eigenschaft oder ist sie mit Mängeln behaftet, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht nur erheblich beeinträchtigen, so sind wir verpflichtet, den Mängel in angemessener Frist unentgeltlich nach unserer Wahl entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Die Rechte des Bestellers, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, bleiben insoweit unberührt, als die Mängelbehebung scheitert oder auch in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist nicht erfolgt. Auch im Fall des Fehlens einer von uns zugesicherten Eigenschaft bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unberührt. Alle gesetzlichen Ansprüche des Bestellers, die in einem Mangel der Lieferung ihren Grund haben, verjähren 6 Monate nach Lieferung. Im Reparaturfall und auf dafür verwendete Ersatzteile begrenzt sich unsere Gewährleistung auf 1 Jahr. Die Gewährleistung auf Neugeräte für gewerbliche Nutzung wird auf 1 Jahr begrenzt.

9. Endabnehmergarantie

Gewährleistungsansprüche des Endabnehmers werden von der vorherigen Inanspruchnahme der Garantieleistungen des Herstellers nach Maßgabe der jeweils geltenden Garantiebestimmungen laut Garantiekarte abhängig gemacht.

10. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Besteller sämtliche Forderungen bezahlt hat.

11. Zahlungen

Unsere Rechnungen sind zahlbar ohne Abzug 14 Tage nach Rechnungsdatum. Reparaturrechnungen und Rechnungen die auf Preisvereinbarung beruhen, sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen werden stets auf die älteste Rechnung verrechnet. Wird das Zahlungsziel überschritten, so können wir ab dem Verzug Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vom Besteller fordern, mindestens aber 8%. Wir behalten uns vor, Aufträge im Wert von weniger als EUR 25,- sowie Aufträge von uns unbekannten Kunden per Sofortzahlung abzuwickeln. Bei Zahlungseinstellung sowie bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens, werden unsere sämtlichen Forderungen – auch im Falle einer Stundung – sofort fällig. Solche Umstände berechtigen uns ferner, noch ausstehende Lieferungen per Nachnahme zu versenden oder für diese Vorauskasse oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Bei weiterem Zahlungsverzug sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zahlungen dürfen nur an uns selbst, oder an ausdrücklich schriftlich oder durch Inkassovollmacht legitimierte Personen geleistet werden. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

12. Sonstige Ansprüche

Soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt ist, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, insbesondere auch solche wegen positiver Vertragsverletzung oder wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss – soweit eine Haftung nicht zwingend gesetzlich angeordnet ist – ausgeschlossen. Gleicherweise ist eine Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte entstanden sind.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen ist Bernburg OT Peißen.
Gerichtsstand ist – sofern der Besteller Vollkaufmann ist – Bernburg. Wir behalten uns die Option der Klage am Sitz des Bestellers vor.

14. Datenschutz

Datenerhebung: Wir erheben Daten beim Anbahnen, Abschluss, Abwickeln und Rückabwickeln eines Kaufvertrages. Diese Daten werden von uns erhoben, gespeichert und verarbeitet.
Datenverwendung und Weitergabe: Die personenbezogenen Daten, die Sie uns z.B. bei einer Bestellung oder per E-Mail mitteilen (z.B. Ihr Name und Ihre Adresse oder Ihre E-Mail-Adresse), werden nur zur Korrespondenz mit Ihnen und nur für den Zweck verarbeitet, zu dem Sie uns die Daten zur Verfügung gestellt haben. Wir geben Ihre Daten nur an das mit der Lieferung beauftragte Versandunternehmen weiter, soweit dies zur Lieferung der Waren notwendig ist. Zur Abwicklung von Zahlungen geben wir Ihre Zahlungsdaten an das mit der Zahlung beauftragte Kreditinstitut weiter. Soweit wir zur Durchführung und Abwicklung von Verarbeitungsprozessen Dienstleister in Anspruch nehmen, werden die Vertragsverhältnisse nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes geregelt.

AGBs

Mietbedingungen: GBM Donath GmbH - Stand: 01.01.2017 -

  • Der Mietpreis basiert auf einem 8 Stundentag zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Überstunden werden mit 1/8 der Tagesmiete berechnet.
  • Die Mindestmietzeit beträgt 1 Tag.
  • Bei Langzeitmieten - Preis nach Vereinbarung.
  • Die Kosten der Versicherung werden kalendertäglich berechnet.
  • Der Mieter ist verpflichtet, nicht versicherte Maschinen und Geräte auf eigene Kosten zu versichern.
  • Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters.
  • Treibstoff und Öl stellt der Mieter, Maschinen werden betriebsbereit, vollgetankt und gereinigt ausgeliefert, bei Rücklieferung festgestellte Fehlmengen werden berechnet.
  • Verschmutzt zurückgegebene Maschinen werden auf Kosten des Mieters gereinigt.
  • Der Mieter bzw. dessen Beauftragter wurde ordnungsgemäß über die Bedienung, Handhabung und Wartung des Geräts sowie über die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen unterrichtet.
  • Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von fachlich geschulten Personal betreiben zu lassen, welches die nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen und insbesondere die notwendige Fahrerlaubnisklasse besitzt.
  • Schäden durch Verschulden des Mieters gehen zu Lasten des Mieters.

Bedingungen für die Vermietung von Arbeitsbühnen, Baumaschinen, Baugeräten und Fahrgerüsten

I. Allgemeines

  1. Für die Vermietung von Baumaschinen, -geräten und Fahrgerüsten gelten die nachfolgenden Bedingungen.
  2. Abweichungen von diesen Bedingungen gelten nur, wenn und insoweit sie vom Vermieter schriftlich bestätigt worden sind.
  3. Die Folgen von Unstimmigkeiten, welche mündlich, telefonisch oder telegraphisch erteilten Aufträgen ergeben, hat der Mieter zu vertreten.
  4. Sollten einzelne dieser Bedingungen rechtlich unwirksam sein, so bleiben der Auftrag und die anderen Bedingungen unberührt.

II. Übergabe des Gerätes, Mängelrüge und Haftung

  1. Der Vermieter hat das Gerät in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzustellen oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung /Absendung, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird, geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
  2. Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Absendung/Abholung zu besichtigen.
  3. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Inbetriebnahme des Geräts durch den Mieter dem Vermieter anzuzeigen.
  4. Die Kosten zur Behebung etwaiger vom Mieter zu vertretender und von ihm anerkannter Mängel in der Mietsache trägt der Vermieter.
  5. Der Vermieter hat die von ihm anerkannten Mängel zu beseitigen. Er kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen. In letzteren Fall trägt der Vermieter höchstens die Kosten für die Instandsetzung, wie sie ihm selbst entstanden wären. Die vereinbarte Mietzeit verlängert sich in beiden Fällen um die Zeit, die von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung verstreicht. Eine Miete ist für diesen Zeitraum nicht zu entrichten.
  6. Alle weitergehenden Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen.

III. Berechnung und Zahlung der Miete

  1. Der Mietberechnung wird die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Stunden zugrunde gelegt.
  2. Wurde eine Tagesmiete vereinbart, so ist der volle Mietsatz auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht ausgenutzt worden ist.
  3. Arbeitstäglich über die normale Schichtzeit hinausgehende Stunden gelten als Überstunden, für die ein Zuschlag berechnet wird.
  4. Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das Gerät selbst. Alle weiteren Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Befestigung, Betriebsstoffe, usw. werden gesondert berechnet.
  5. Die sowie die Nebenkosten sind im Voraus zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das Gleiche gilt, wenn die Mietzeit verlängert wird.
  6. Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm dem Vermieter bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe (z.B Wechselproteste), durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht mehr zumutbar ist, so ist der Vermieter berechtigt, unverzüglich das Gerät ohne Anrufung der Gerichts an sich zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen. Entstehen dem Vermieter aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer Kosten und anderer nachweisbarer Schaden, so hat der Mieter hierfür Ersatz zu leisten.
  7. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Vermieter bestrittener Gegenansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
  8. Ist die Miete nicht im Voraus gezahlt worden, so haften dafür alle Vorbehaltsgegenstände aus früheren Geschäften zwischen den Vertragsparteien, soweit der Zeitwert des Sicherungsgutes die Forderung nicht um mehr als 25% übersteigt.

IV. Beginn und Ende der Mietzeit und Rückgabe des Geräts

  1. Die Mietzeit beginnt und endet mit dem/der vereinbarten Tag/Stunde. Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, ist dieses dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
  2. Die Rücklieferung gilt als erfolgt, wenn das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungsgemäßem Zustand entsprechend den vereinbarten Bedingungen auf dem Lagerplatz des Vermieters oder an einem anderen vereinbarten Rücklieferungsort eintrifft.
  3. Bei Tagesmiete gilt der Tag der Übergabe und Rückgabe als Mietzeit. Bei stundenweiser Vermietung endet die Mietzeit mit der vollen Stunde der Rückgabe des Gerätes. Eine diesen Bestimmungen entgegenstehende Regelung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
  4. Wird vom Vermieter die Rückgabe unmittelbar an einen neuen Mieter gewünscht, so endet die Mietzeit mit dem dafür vereinbarten Tag der Absendung oder Abholung. Die Kosten für den Rücktransport sind dann vom ursprünglichem Mieter anteilig zu zahlen.
  5. Wird das Gerät später als vereinbart zurückgegeben, so endet die Mietzeit mit dem/der Tag/Stunde der Rückgabe. Die Mietzeitüberschreitung ist dem Vermieter zu vergüten, außerdem ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter etwaigen weitergehenden Schaden zu ersetzen.
  6. Kommt der Vermieter mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, so haftet er in diesem Fall höchstens mit dem Betrag, den der Mieter für die vereinbarte Mietzeit zu entrichten gehabt hätte.
  7. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch des Geräts entstanden sind; er haftet ferner nicht für Schäden, die durch das Verschulden des von ihm gestellten Bedienungspersonals entstanden sind. Dieses Personal gilt ausschließlich als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe des Mieters.

V. Unterhaltspflicht des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet
    a. das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
    b. für sach- und fachgerechte Wartung des Geräts Sorge zu tragen und es während der Mietzeit in betriebsfähigem Zustand zu halten.
    c. notwendige Instandsetzungsarbeiten, auch wenn sie durch höhere Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen, auf seine Kosten vornehemen zu lassen.
    d. das Gerät in ordnungsgemäßem, betriebsfähigen und kompletten Zustand zu liefern. 
  2. Wird das Gerät nicht unter dem im Abschnitt V Ziff. 1d bezeichnetem Zustand zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Mieters, sofort mit der Beseitigung etwaiger Schäden zu beginnen. Die Mietzeit verlängert sich dann bis zum Zeitpunkt der Reparaturbeedigung. Entsteht dem Vermieter weiterer nachweisbarer Schaden, so ist auch dieser vom vormaligen Mieter zu beziehen.
  3. Die erforderlichen Ersatzteile sind durch den Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich auf Anfrage des Mieters, dass er die benötigen Ersatzteile in derselben Frist und mit den gleichen Kosten wie der Mieter beschaffen kann, so ist der Mieter berechtigt, sich die Ersatzteile selbst zu besorgen.
  4. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchungen in jeder Weise zu erleichtern und ihm das Betreten der Baustelle zu besorgen.

VI. Pflichten des Mieters in besonderen Fällen

  1. Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weiter vermieten noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.
  2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung und dergleichen Rechte an einem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und den Dritten hiervon durch Einschreibebrief zu benachrichtigen.
  3. Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1 und 2, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

VII. Verlust des Mietgegenstandes

  1. Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Geräts einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in natura zu leisten.
  2. Der Vermieter hat das Recht, statt des Naturalersatzes eine Entschädigung in Geld zu verlangen. In diesem Fall ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Geräts am vereinbarten Rücklieferungsort und zum Zeitpunkt des Entschädigungsleistung erforderlich ist.
  3. Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatzleistung ist die vereinbarte Miete in Höhe von 75% weiterzuzahlen.

VIII. Sonstige Bestimmungen

  1. Die Ausübung eines Zurückbehalterechts und die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Mieter sind ausgeschlossen.
  2. Auf Verlangen des Vermieters ist das gemietete Gerät vom Mieter gegen Schäden jeder Art - soweit versicherbar - zu versichern, falls eine Versicherung durch den Vermieter nicht erfolgt ist. Wurde das Gerät durch den Vermieter bereits versichert, so hat der Mieter in jedem Fall die Versicherungsprämie anteilig zu vergüten.
  3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtszustand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Vermieters oder - nach seiner Wahl - der Sitz seiner Zweigniederlassung.